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Airbnb in der Eigentümergemeinschaft: Was die WEG erlauben muss

Der Grundsatz: Vermieten ist Wohnnutzung

Wer eine Eigentumswohnung an wechselnde Feriengäste vermietet, nutzt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich „zu Wohnzwecken“ - die Kurzzeitvermietung ist damit zulässig, solange die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt (BGH, Urteil vom 15.01.2010, V ZR 72/09). Die Grenze ist erreicht, wenn das Angebot hotel- oder pensionsartig organisiert wird.

Der erste Blick gehört der Teilungserklärung

Entscheidend ist der Wortlaut Ihrer Teilungserklärung: Steht dort schlicht „Wohnzwecke“, deckt das die Vermietung an Feriengäste ab. Enthält sie dagegen eine ausdrückliche Beschränkung (etwa ein Verbot der tage- oder wochenweisen Überlassung), gilt diese. Prüfen Sie außerdem, ob die Gemeinschaft in der Vergangenheit Beschlüsse zum Thema gefasst hat.

Ein Verbot braucht alle Stimmen

2019 hat der BGH klargestellt: Auch wenn die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel enthält (im Fall: Änderungen mit 75-Prozent-Mehrheit), kann die Gemeinschaft die Kurzzeitvermietung nicht per Mehrheitsbeschluss verbieten - dafür ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nötig, weil das Verbot die Zweckbestimmung des Eigentums selbst betrifft (BGH, Urteil vom 12.04.2019, V ZR 112/18).

Was sich mit der WEG-Reform 2020 geändert hat

Seit der Reform kann die Mehrheit den Gebrauch regeln - etwa über eine Hausordnung mit Ruhezeiten, Regeln zur Schlüsselübergabe oder zur Müllentsorgung (§ 19 WEG). Ein faktisches Verbot der Kurzzeitvermietung lässt sich darüber aber nicht erreichen; die Linie der BGH-Entscheidung von 2019 gilt nach ganz überwiegender Einschätzung fort.

Vor dem ersten Inserat prüfen

  1. Teilungserklärung im Wortlaut lesen: Zweckbestimmung, Beschränkungen, Öffnungsklauseln.
  2. Beschluss-Sammlung der Gemeinschaft durchsehen (Gebrauchsregelungen, Hausordnung).
  3. Verwalter informieren - das ist keine Pflicht zur Genehmigung, vermeidet aber Konflikte.
  4. Kommunale Pflichten getrennt klären (Registrierung, Zweckentfremdung) - die WEG-Frage ersetzt sie nicht.

Was Miteigentümer tun können

Miteigentümer müssen die Vermietung als solche hinnehmen, konkrete Störungen aber nicht: Bei Lärm, Überbelegung oder Verschmutzung bestehen Unterlassungsansprüche (heute § 14 WEG). Wer vermietet, beugt mit klaren Hausregeln für Gäste vor.

Gemietet statt Eigentum? Der § 540 BGB

Mieter brauchen für jede Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB) - und eine allgemeine Untermiet-Erlaubnis deckt die tageweise Vermietung an Touristen gerade nicht ab (BGH, Urteil vom 08.01.2014, VIII ZR 210/13). Ohne ausdrückliche Erlaubnis drohen Abmahnung und Kündigung.

Ob Ihre konkrete Teilungserklärung eine Vermietung zulässt, ist eine Frage des Einzelfalls - im Zweifel hilft eine anwaltliche Prüfung des Wortlauts.

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand 07/2026.

Quellen

Erste Vermietung starten Kommune prüfen