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Airbnb in der Steuererklärung: Anlage V, V-FeWo oder EÜR?

Der Regelfall: Anlage V

Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung - auch über Airbnb - sind im Regelfall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und gehören in die Anlage V der Einkommensteuererklärung. Häufiger Gästewechsel allein macht die Vermietung noch nicht gewerblich.

Neu seit 2023: die Anlage V-FeWo

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 gibt es zusätzlich die Anlage V-FeWo: Wer eine Ferienwohnung oder kurzfristig vermieteten Wohnraum erklärt, füllt sie je Objekt zusätzlich zur Anlage V aus. Abgefragt werden unter anderem Vermietungs-, Selbstnutzungs- und Leerstandstage sowie die ortsübliche Vermietungszeit - genau die Werte, die auch für die Liebhaberei-Prüfung zählen (siehe unten).

Wann Vermietung gewerblich wird

Gewerblich (§ 15 EStG, dann Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Anlage G) wird die Vermietung erst, wenn sie einem Beherbergungsbetrieb ähnelt - etwa durch hotelmäßige Zusatzleistungen (tägliche Reinigung, Verpflegung, Rezeption) oder eine entsprechende Organisation (BFH, Urteil vom 28.06.1984, IV R 150/82). Einen festen Schwellenwert gibt es nicht; auch die Vermarktung über einen gewerblichen Vermittler macht Eigentümer nicht automatisch zu Gewerbetreibenden (BFH, Urteil vom 28.05.2020, IV R 10/18).

Die 520-Euro-Vereinfachung - kein Freibetrag

Bei nur vorübergehender Vermietung von Teilen der selbst genutzten Wohnung kann das Finanzamt Einnahmen bis 520 Euro im Jahr unbesteuert lassen (R 21.2 EStR). Das ist eine Vereinfachungsregel im Ermessen der Verwaltung - kein allgemeiner „Airbnb-Freibetrag“ und nicht auf die Vermietung ganzer Wohnungen anwendbar.

Welche Kosten Sie ansetzen können

Den Einnahmen stehen Werbungskosten gegenüber: die Gebäude-Abschreibung (§ 7 Abs. 4 EStG), Schuldzinsen, Nebenkosten, Reinigung, Ausstattung und die Plattform-Servicegebühren. Wird die Wohnung teils selbst genutzt, sind die Kosten zeitanteilig aufzuteilen (BMF-Schreiben vom 08.10.2004). HostKlar sammelt Einnahmen und Belege je Objekt, damit diese Zuordnung nachvollziehbar bleibt.

Die Liebhaberei-Falle

Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an Gäste vermietet und nie selbst genutzt, unterstellt die Rechtsprechung grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht (BFH, Urteil vom 06.11.2001, IX R 97/00). Bleibt die Vermietung aber deutlich - als Richtwert um mindestens 25 Prozent - hinter der ortsüblichen Vermietungszeit zurück, verlangt das Finanzamt eine Überschussprognose; gelingt sie nicht, werden Verluste nicht anerkannt (BFH, Urteile vom 26.05.2020, IX R 33/19, und vom 12.08.2025, IX R 23/24).

Checkliste für die erste Steuererklärung

  1. Alle Plattform-Einnahmen vollständig erfassen - die Plattform meldet sie ohnehin (DAC7).
  2. Anlage V plus Anlage V-FeWo je Objekt ausfüllen; Vermietungs- und Leerstandstage dokumentieren.
  3. Belege zu allen Kosten sammeln und dem Objekt zuordnen.
  4. Umsatzsteuer separat prüfen (Kleinunternehmerregelung).

Ob im Einzelfall Anlage V oder eine gewerbliche Einordnung richtig ist und wie eine Überschussprognose aussieht, klärt verbindlich nur eine steuerliche Beratung.

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand 07/2026.

Quellen

Erste Vermietung starten Kommune prüfen